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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 623/03
Rechtsgebiete: StVO, StPO
Vorschriften:
StVO § 3 | |
StPO § 267 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen L.M.
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10. Juni 2003 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 7. Oktober 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt und zugleich gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
"Am 17. August 2002 gegen 11.05 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX die Bundesautobahn A 45 in Dortmund in Fahrtrichtung Frankfurt. In Höhe des Kilometersteins 22,6 überschritt er die dort durch Zeichen 274 der Straßenverkehrsordnung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h.
Dieser Sachverhalt beruht auf dem in Augenschein genommenen Beweisfoto der Radarmessung, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Der Betroffene hat sich zur Sache selbst nicht eingelassen. Nach den Angaben des Verteidigers wird die Geschwindigkeitsmessung nicht beanstandet. Er wendet sich gegen die Verhängung eines Fahrverbots, da der Betroffene in besonderem Maße auf den Führerschein angewiesen sei."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Die auf die allgemein erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung nicht tragen. Die Feststellungen sind lückenhaft; sie ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht, dem ein Rückgriff auf die Akten verwehrt ist, nicht die Überprüfung einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und einer fehlerfreien Anwendung des Rechts.
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, welches Messverfahren angewandt wurde und in welchem Umfang Ungenauigkeiten bei der Geschwindigkeitsmessung durch Abzug eines Toleranzwertes Berücksichtigung gefunden haben. Damit genügt das Urteil nicht den Anforderungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung an die Darstellung der ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung in standardisierten Messverfahren stellt. Hiernach hat der Tatrichter in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den von der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug gebrachten Toleranzwert anzugeben (BGH NJW 1993, 3081, 3083; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 Ss OWi 144/00 -).
Solche Ausführungen waren hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Amtsgericht auf das in Augenschein genommene Beweisfoto der Radarmessung verwiesen hat. Zwar erlaubt gemäß § 267 Abs. 1 S. 2 StPO dieser Verweis dem Rechtsmittelgericht, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen. Dem Foto, Bl. 24 d.A., lässt sich indes nicht entnehmen, welche Geschwindigkeit beim Betroffenen gemessen worden ist. Insofern vermag das Rechtsmittelgericht nicht zu beurteilen, ob bei der festgestellten Überschreitung von 47 km/h bereits ein Toleranzabzug erfolgt ist.
Allein diese Unvollständigkeit der Feststellungen führt bereits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Ende der Entscheidung
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